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   VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17.A   

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VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17.A (https://dejure.org/2021,74637)
VG Dresden, Entscheidung vom 21.04.2021 - 3 K 4263/17.A (https://dejure.org/2021,74637)
VG Dresden, Entscheidung vom 21. April 2021 - 3 K 4263/17.A (https://dejure.org/2021,74637)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5
    Afghanistan: Abschiebungsverbot wegen Schwerhörigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    Die Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11/19; VGH BW, Urt. v. 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17).

    Die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG indes verlangt eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens eines Akteurs i. S. v § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, was vorliegend nicht erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 17. Januar 2018, a. a. O.; Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 924/17).

    Geht aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, muss sich diese für einen Anspruch des Ausländers auf Gewährung subsidiären Schutzes folglich in seiner Person so verdichten, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt (vgl. zu allem: BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19).

    Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020, a. a. O.; Urt. v. 27. April 2010, a. a. O.).

    In Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05) bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020, a. a. O.; Urt. v. 27. April 2010, a. a. O.; Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10; Urt. v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13, letztere zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschl. v. 8. März 2018 - 1 B 7.18).

    Sie zeigt das reale Verfolgungsgeschehen als einen bei der abschließenden Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Maßstab dafür, ob sich die allgemeine Gefährdungslage für den Einzelnen zu einer erheblichen individuellen Gefährdungslage verdichtet (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020, a. a. O.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände kann es auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4/09).

    Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020, a. a. O.; Urt. v. 27. April 2010, a. a. O.).

    Dann ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, a. a. O.).

    In Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05) bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020, a. a. O.; Urt. v. 27. April 2010, a. a. O.; Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10; Urt. v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13, letztere zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschl. v. 8. März 2018 - 1 B 7.18).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C- 465/07, Elgafaji).

    Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, muss umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009, a. a. O.).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2009 - 10 C 9.08; EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 16.08.2019 - 1 A 342/18

    Afghanistan; Abschiebungsschutz; Kernfamilie; Rückkehrprognose

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    zu bejahen sein, wenn Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (im Einzelnen hierzu: SächsOVG, Urt. v. 16. August 2019 - 1 A 342/18.A; VGH BW, Urt. v. 29. Oktober 2019, a. a. O.; Urt. v. 17. Januar 2018, a. a. O.), also in den absolut geschützten menschenrechtlichen Kernbereich eingegriffen würde.

    Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen (SächsOVG, Urt. v. 16. August 2019, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 29. Oktober 2019, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    In Anlehnung an die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05) bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020, a. a. O.; Urt. v. 27. April 2010, a. a. O.; Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10; Urt. v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13, letztere zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschl. v. 8. März 2018 - 1 B 7.18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit, bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres, ein Risiko von 1:800 (0,125 Prozent) bzw. 1:1.000 (0,1 Prozent), verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung entfernt angesehen (BVerwG, Urt. v. 17. November 2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    In außergewöhnlichen Fällen können auch allgemeine schlechte humanitäre Verhältnisse eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15/12; Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12).

    Die humanitären Gründe gegen die Ausweisung müssen dann "zwingend" sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 3 1 . Januar 2013, a. a. O.; Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12, VGH BW, Urt. v. 29. Oktober 2019, a. a. O.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    Es kommt weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter bei einer Rückkehr vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (BVerwG, Urt. v. 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12).

    In außergewöhnlichen Fällen können auch allgemeine schlechte humanitäre Verhältnisse eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15/12; Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2009 - 10 C 9.08; EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009, a. a. O.).

    BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2009 - 10 C 9/08).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    In diesem Fall wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2010 - 1 0 C 11/09; Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5/09).

    Anzulegen ist auch hier der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5/09).

  • VG Würzburg, 07.05.2018 - W 1 K 17.30198

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Dresden, 21.04.2021 - 3 K 4263/17
    Die Bedrohung der afghanischen Bevölkerung durch Taliban unter Anwendung von Zwang knüpft regelmäßig nicht daran an, dass die Betroffenen eine(n) von der Auffassung der Taliban abweichenden Glauben, Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 oder 5 AsylG vertreten oder ihnen ein solcher bzw. eine solche unterstellt wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, so auch: VG Leipzig, Urt. v. 5. März 2019 - 8 K 828/17.A; VG Augsburg, Urt. v.13. August 2018 - Au 5 K 17.30441; VG Würzburg, Urt. v. 7. Mai 2018 - W 1 K 17.30198).

    Schließlich ist auch für die Taliban vorhersehbar, dass zwangsweise rekrutierte Menschen allenfalls eine eingeschränkte Motivation und Zuverlässigkeit bieten und daher für die eigenen Zwecke wenig zielführend sind (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 7. Mai 2018 - W 1 K 17.30198).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

  • VGH Bayern, 01.10.2020 - 13a B 20.31004

    Weiterhin kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Ziellandes

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 13 A 11421/19

    Keine Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 LB 351/20

    Afghanistan: Berufung abgewiesen; Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit

  • BVerwG, 08.03.2018 - 1 B 7.18

    Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer

  • BVerwG, 25.10.2012 - 10 B 16.12

    Abschiebungsverbot wegen Verletzung des Art. 3 MRK im Heimatstaat

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

  • VG Cottbus, 21.08.2020 - 2 K 1561/16
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 434.93

    Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • VG Lüneburg, 15.05.2017 - 3 A 102/16

    Asylrecht - Afghanistan, Zwangsrekrutierung, Hazara, Asylrückkehrer,

  • KAG Freiburg, 19.06.2009 - 11/09

    Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für eine beabsichtigte

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • VG Augsburg, 13.08.2018 - Au 5 K 17.30441

    Afghanistan - Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban kein Asylgrund

  • VG Leipzig, 05.03.2019 - 8 K 828/17
  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 B 101.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, Berufungsgericht, Anhörung, rechtliches

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